Überall wo  verschieden Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Autofahrer und Fahrradfahrer aufeinandertreffen kommt es leider immer wieder zu Konflikten. Um diese zu vermeiden enthält die Straßenverkehrsordnung auch für Radfahrer spezielle Regelungen. Einige dieser Regeln möchten wir hier näher vorstellen. Grundsätzlich ist es natürlich wichtig dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so verhält das andere nicht geschädigt oder gefährdet werden.

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Radwegebenutzungspflicht

In Deutschland gibt es eine Radwegebenutzungspflicht. D.h. das bei bestimmten Beschilderungen der Gehweg und die Fahrbahn für Radfahrer tabu sind und nicht benutzt werden dürfen. Diese Schilder sind blau mit weißen Symbolen (Zeichen 237,240 und 241). Wenn diese Schilder in der jeweiligen Fahrtrichtung angebraucht sind muss der Radfahrer diese Wege benutzen. Neben diesen „Pflichtradwegen“ gibt es auch Radwege die oft z.B. durch eine andere Pflasterung oder eine zusätzliche Beschilderung erkennbar sind. Diese Wege können, müssen aber nicht benutzt werden. Generell ist der Gehweg für erwachsene Fahrradfahrer tabu. Nur Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen sogar Gehwege benutzen. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr kann dann das Kind zwischen Gehweg und Fahrbahn frei wählen.

Fußgängerzonen

Wenn keine speziellen Schilder angebracht sind, müssen Fahrradfahrer in Fußgängerzonen immer absteigen.

Zebrastreifen

Was viele nicht wissen ist das der Vorrang, der Fußgängern auf Zebrastreifen eingeräumt wird nur gilt, wenn das Fahrrad geschoben wird. Ein Radfahrer darf zwar den Zebrasteifen auf dem Fahrrad überqueren, er hat aber im Gegensatz zu Fußgängern keinen Vorrang vor Autos. Um Unfälle zu vermeiden sollt man also hier immer absteigen und das Fahrrad schieben.

Nebeneinander fahren

Radfahrer dürfen nur nebeneinander fahren wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Ansonsten müssen Fahrradfahrer immer hintereinander fahren. Nur wenn man mit mehr als 15 Personen unterwegs ist  und für den restlichen Straßenverkehr als geschlossener Verband erkennbar ist darf man auch zu zweit nebeneinander fahren.

Handybenutzung

Auch so eine Sache die viele nicht wissen. Beim Fahrradfahren ist die Handybenutzung verboten und wird genauso wie beim Autofahren mit Bußgeld geahndet.

Alkohol am Lenker

Wer denkt man kann einfach nach einer Feucht-Fröhlichen Feier nach Hause radeln der irrt. Auch wenn man „nur“ mit dem Fahrrad unterwegs ist, ist Alkohol im Straßenverkehr verboten. Wenn man als Fahrradfahrer mit Alkohol im Blut erwischt wird oder ein Unfall passiert droht ein Bußgeld und sogar der Verlust des Führerscheins.

Personenbeförderung mit Fahrrädern

Nur Kinder von unter 7 Jahren dürfen von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen auf dem Fahrrad transportiert werden. Hierfür muss ein besonderer Sitz oder ein spezieller Anhänger vorhanden sein. Zudem muss sichergestellt sein das die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

Fahrradhelme

In Deutschland gibt es bisher zwar keine Helmpflicht, aber heutzutage sollte ein Helm immer zur Grundausstattung eines Radfahrers dazugehören. Auch auf kurzen Strecken kann so ein Helm lebensrettend sein oder schwerste Verletzungen vermeiden. Also bitte nicht nur auf längeren Strecken an den Fahrradhelm denken.

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Punkte in Flensburg und Bußgelder

Viele Radfahrer denken dass die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung für sie eher eine Art Empfehlung darstellt. Aber das ist ein großer Irrtum. Auch als Radfahrer muss man Buß- und Verwarnungsgeldern  bzw. mit Punkten in Flensburg rechnen wenn man sich nicht an die Straßenverkehrsordnung hält. Ob man eine rote Ampel überfährt oder den Fahrradweg in der falschen Richtung benutzt, ab 40,00 EUR Buß- oder Verwarnungsgeld gibt  eine Eintragung ins Punkteregister in Flensburg.

Dies sind nur einige Dinge die man als Fahrradfahrer im Straßenverkehr beachten muss. Wichtig ist immer sich den Gegebenheiten anzupassen, vorrausschauend zu fahren und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen.